WICHTIG: IN JEDEM FALL KANN EIN NACHTEILSAUSGLEICH ERST DANN GEWÄHRT WERDEN; WENN DIESER MIT DER SCHULPSYCHOLOGIN BESPROCHEN WURDE, VON DER SCHULLEITUNG GENEHMIGT WURDE UND VON IHNEN ALS ELTERN DURCH UNTERSCHRIFT AKZEPTIERT WURDE!

 

1. Verdacht auf LRS oder Legasthenie

Wenn eine Lehrkraft Ihres Kindes Sie auf das mögliche Vorliegen einer LRS oder Legasthenie hingewiesen hat, so wenden Sie sich bitte zeitnah an die Schulpsychologin Frau Stohl (Tel. 863893928).

2. Gutachten eines Jugendpsychiaters liegt bereits vor

In diesem Fall schicken Sie eine Kopie des Gutachtens in einem verschlossenen Umschlag zu Händen der Schulpsychologin Frau Stohl. Sie werden dann umgehend kontaktiert.

3. Ihr Kind hatte an der vorhergehenden Schule einen Nachteilsausgleich für LRS/Legasthenie

Leider kann dieser nicht automatisch übernommen werde, sondern muss mit der Schulpsychologin neu festgelegt werden. Geben Sie deshalb auch in diesem Fall alle Unterlagen in Kopie an Frau Stohl weiter, die Sie dann über den weiteren Verlauf informiert.

4. Der Nachteilsausgleich für LRS läuft demnächst ab/soll verlängert werden

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind bei einem Jugendpsychiater Ihres Vertrauens neu testen zu lassen. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn sich die Lese- und Rechtschreibleistung Ihres Kindes in den letzten zwei Jahren nicht eindeutig verbessert haben. Hier ist dann eine Abklärung notwendig, ob nicht doch eine Legasthenie vorliegt. Weiteres Vorgehen dann gemäß 2.
Für Schülerinnen und Schüler, deren Lese – und Rechtschreibleistungen sich verbessert haben, besteht die Möglichkeit, in einer schulpsychologischen Testung zu überprüfen, ob die LRS weiter besteht oder auf den Nachteilsausgleich zukünftig verzichtet werden kann.